Mag. Peter Lippitz
Rechtsanwalt für Erb- und Pflichtteilsrecht

Aktuelle Judikatur

Seit dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes am 01.01.2017 hat sich die Rechtslage erheblich geändert. Vieles ist in den einzelnen Bestimmungen noch ungeklärt und muss erst durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs definiert werden. Hier finden Sie die aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Bereich Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren. Durch Klicken auf die jeweilige Geschäftszahl werden Sie automatisch zum Volltext weitergeleitet.

  • 2Ob187/25a: Testamentsverlust und Anscheinsbeweis: ein wesentliches Ziel des österreichischen Erbrechts ist es, dem wahren letzten Willen des Verstorbenen - soweit möglich - zum Durchbruch zu verhelfen. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass auch Testamente wirksam bleiben, welche zufällig in Verlust geraten oder zerstört worden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl der Inhalt als auch der zufällige Verlust/Untergang bewiesen werden. Beweispflichtig hierfür ist derjenige, der sich auf das Testament beruft.

    Diesen zufälligen Untergang zu beweisen ist schwer möglich. In der nunmehrigen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass auch in Fällen des Testamentsverlustes der Anscheinsbeweis (auf Grund typischer Geschehensabläufe ist es wahrscheinlich, dass auch hier ein typischer Ablauf vorliegt) zulässig ist. Dadurch kann es künftig zu einer Erleichterung der Beweislast kommen, auch wenn in dem Anlassfall (die Verstorbene hat das Testament zurückverlangt und konnte das Original nicht mehr aufgefunden werden) der Anscheinsbeweis ausgeschlossen wurde.
  • 2Ob71/25t: Nicht selten kommt es vor, dass der Verstorbene über einen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt, den es fortzuführen gilt. Der Personenkreis, wer als Übernehmer eines solchen Erbhofs in Frage kommt, ist aber beschränkt. Unter Anderem kann ein Ehepaar gemeinsam den Hof übernehmen. Doch wann muss die Ehegatteneigenschaft vorliegen?

    In der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nunmehr klargestellt, dass auch eine Eheschließung erst nach dem Ableben des Verstorbenen unproblematisch ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des Anerbengesetzes ist nämlich der Zeitpunkt, in welchem die Erbhofeigenschaft festgestellt wird. Wird die Ehe daher erst nach dem Ableben des Verstorbenen geschlossen und besteht im Zeitpunkt der Feststellung der Erbhofeigenschaft, dann kommen die Bestimmungen des Anerbengesetzes mitsamt den Regelungen zum Übernahmspreis zur Anwendung.
  • 2Ob38/25i: Wenn ein Ehepartner verstirbt, soll es dem überlebenden Ehegatten möglich sein, seine Lebensstandards beizubehalten. Aus diesem Grund räumt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Vorausvermächtnis ein, wodurch er sein gesamtes Leben unentgeltlich in der Ehewohnung leben darf, unabhängig davon, wer Eigentümer der Immobilie wird. Zusätzlich wird ihm der Hausrat überlassen. Doch was fällt unter den Begriff des Hausrats und welche Rechtsfolgen sind daran geknüpft?

    In der nunmehrigen Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass Sachen des persönlichen Gebrauchs und Gegenstände, die primär der Berufsausübung dienten, nicht von diesem Vermächtnis umfasst sind. Ebenso sind Gegenstände, die hauptsächlich als Wertanlage dienen, grundsätzlich nicht vom Vorausvermächtnis umfasst.

    Bei allen anderen Gegenständen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Gegenstände vom Vorausvermächtnis umfasst sind. Die Sache muss zum ehelichen Haushalt gehören und zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sein. Auf den Wert der Gegenstände und den Umfang des Gebrauchs kommt es nicht an, sodass auch Luxusmöbel oder teure Kunstwerke grundsätzlich vom Vorausvermächtnis umfasst sein können.

    Wenn Kunstwerke primär der Dekorationsfunktion dienen und der Hauptzweck nicht die Wertanlagenfunktion ist, dann können diese Kunstwerke vom Vorausvermächtnis umfasst sein.

    Nach derzeitiger Rechtsprechung führt das Vorausvermächtnis dazu, dass der überlebende Ehegatte Eigentum an diesen Gegenständen erwirbt. In den nunmehrigen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof jedoch angedeutet, dass sich diese Auffassung noch ändern könnte.
  • 2Ob51/25a: Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind nach der Rechtslage seit dem ErbRÄG 2015 zeitlich unbefristet hinzu- und auf den Pflichtteil des Beschenkten anzurechnen. Mit dieser Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass Pflichtteilsberechtigte zu dem Fall gleich gestellt sind, dass keine Schenkung erfolgte und damit die Sache noch im Nachlass vorhanden ist.

    Bis dato ungeklärt ist jedoch, wie mit einer Schenkung umzugehen ist, die in weiterer Folge "rückabgewickelt" wird, sodass die Sache wieder im Eigentum des ehemaligen Geschenkgebers steht.

    In der nunmehrigen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof diese Frage zum Teil beantwortet. Demnach führt eine einvernehmliche Rückabwicklung der Schenkung (ohne zu erbringende Gegenleistung) dazu, dass diese bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht zu berücksichtigen ist. Die Sache ist dann ja im Nachlass, ohne dass es zu einer Wertveränderung gekommen ist.

    Ob eine solche neutrale Rückabwicklung vorliegt, wenn ein neuer Schenkungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen oder aber die Abgeltung von zwischenzeitig getätigten Investitionen begehrt wird, ist weiterhin offen. Die gegenständliche Entscheidung könnte aber ein Indiz dafür sein, dass es in den soeben genannten Fällen zu einer Berücksichtigung als Schenkung kommt.
  • 2Ob67/25d: Erben muss man sich leisten können. Denn mit der Verlassenschaftsabhandlung sind zum Teil erhebliche Verfahrenskosten verbunden. Dies gilt unter anderem auch für die Gerichtsgebühr und die Gerichtskommissärsgebühr. Im Regelfall ist es so, dass die Begleichung der soeben erwähnten Kosten zur Gänze dem Erben auferlegt werden.

    Dies ist insbesondere dann unbefriedigend, wenn Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer einen Großteil des Vermögens erhalten, aber nichts zu den Kosten beizutragen haben.

    Bei den Pflichtteilsberechtigten relativiert sich das Problem insofern, als diese Kosten bei der Auslotung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

    Dies ist bei Vermächtnisnehmern nicht möglich und besteht diesen gegenüber  nur ein aliquoter Ersatzanspruch der ("niedrigen") Gerichtsgebühr. Zur Entschädigung des Gerichtskommissärs mussten Vermächtnisnehmer bis dato nicht beitragen. Diesen Umstand hat der Oberste Gerichtshof in der nunmehrigen Entscheidung beseitigt und ausgesprochen, dass Erben von den Vermächtnisnehmern den anteiligen Ersatz der Gerichtskommissärsgebühr verlangen können. Es wird daher darauf zu achten sein, mit den Vermächtnisnehmern schon während der Abhandlung der Verlassenschaft die Thematik mit den Kosten zu klären, um einen Rückforderungsprozess zu vermeiden.
  • 2Ob209/24k: Die Eigentumswohnung in der Verlassenschaft kann so manches Kopfzerbrechen bereiten, da für den Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens eine Einigung über deren weiteres Schicksal erforderlich ist, wenn mehr als zwei Erben vorhanden sind. Nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes ist es nämlich auch im Ablebensfall nicht zulässig, dass mehr als zwei natürliche Personen die Wohnung erhalten. Ist eine Einigung nicht möglich, so kann noch eine juristische Personengesellschaft gegründet werden, welche die Anteile an der Wohnung übernimmt, oder aber es kommt zu einer gerichtlichen Zwangsversteigerung der Wohnung.

    In dem hier vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof eine weitere Möglichkeit für den Fall aufgezeigt, dass diese Wohnung letztwillig vermacht wurde. Grundsätzlich ist es nämlich dem Verlassenschaftsgericht verwehrt, über die Ausfolgung eines Vermächtnisses zu entscheiden, wenn keine Einigung besteht. Dies hat im streitigen Zivilverfahren zu erfolgen.

    Wenn jedoch eine Einigung über die Wohnung zu erzielen ist, um die Verlassenschaft beenden zu können und bezüglich dieser Wohnung ein Vermächtnis angeordnet wurde, dann hat das Verlassenschaftsgericht der berechtigten Person eine Frist zu setzen, in der die Klage auf Ausfolgung des Vermächtnisses einzubringen ist. Wird diese Klage fristgerecht eingebracht, so ist das Verlassenschaftsverfahren zu unterbrechen, bis eine Entscheidung über das Vermächtnis vorliegt.
  • 2Ob4/25i: Nach österreichischem Erbrecht ist der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens auf mehrere Arten möglich, allen voran durch Einantwortung an die Erben. Es gibt aber auch die Möglichkeit, das hinterlassene Vermögen einem Gläubiger an Zahlungs statt zu überlassen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Dieser erhält dann die alleinige Verfügungsbefugnis über die Aktivwerte, muss dafür aber die vom Verstorbenen hinterlassenen Verbindlichkeiten (aliquot) bedienen.

    Doch was gilt, wenn jemand offiziell Erbe werden möchte, der Nachlass aber an Zahlungs statt überlassen wurde? In der aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass man trotz der Überlassung Erbe werden und die Einantwortung beantragen kann, Voraussetzung  ist jedoch, dass nachträglich  weiteres Vermögen aufgefunden wird. Andernfalls kann das Verlassenschaftsverfahren nicht fortgesetzt und mit der Einantwortung vorgegangen werden.

    Im Hinblick auf diese Entscheidung wird es künftig noch wichtiger sein, sich im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens von Beginn an aktiv einzubringen, da es nach der Überlassung an Zahlungs statt kaum mehr möglich sein wird, die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens bestehenden Rechte (z.B. die Einholung von Bankauskünften) auszuüben. Insbesondere die Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird durch diese Entscheidung künftig erschwert, da man die erforderlichen Nachweise für die Ansprüche zum Teil nicht mehr erhalten wird.

    Ein Hoffnungsschimmer verbleibt jedoch: sollte man nicht sofort die erforderlichen Bescheinigungsmittel für die Fortsetzung des Verfahrens beibringen können, hindert eine Zurückweisung des Fortsetzungsantrages nicht daran, einen neuerlichen Antrag zu stellen, sobald man die erforderlichen Nachweise hat.
  • 2Ob8/25b: Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch bei der unentgeltlichen Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben unter Lebenden das Anerbengesetz analog anzuwenden ist, um die Frage beurteilen zu können, ob ein Erbhof vorliegt und in der Folge dessen Wert mit dem Übernahmspreis festzustellen hat.

    In der nunmehrigen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klarstellend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Erbhof nicht im Übertragungszeitpunkt, sondern im Todeszeitpunkt erfüllt sein müssen.
  • 2Ob203/24b: Schon von Gesetzes wegen kommt den Erben, die ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen haben, das Recht zu, den Nachlass zu verwalten, zu vertreten und zu benützen. Sobald Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass vorliegen, ist eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nur mehr für den Fall erforderlich, wenn es zu einer Veräußerung  von Nachlassvermögen kommen soll und die Art der Veräußerung eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs darstellt.

    In der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die bloße Umbuchung von Guthaben auf Konten und Sparbüchern auf ein Konto, das dem Zugriff des Erbansprechers entzogen ist, eine schlichte Verwaltungshandlung darstellt und daher keiner Genehmigung bedarf.

    Der Verkauf von Wertpapieren stellt in der Regel eine "ordentliche" Veräußerungsart dar und bedarf daher keiner Genehmigung. Sollte es hingegen eine "außerordentliche" Verwaltungsmaßnahme sein, so wäre das einzige Beurteilungskriterium für eine Genehmigung, dass der Verkauf für die Verlassenschaft nicht offenbar von Nachteil ist.


  • 2Ob33/25d: Seit dem Inkrafttreten der Erbrechtsnovelle am 01.01.2017 gibt es ein gesetzlich zustehendes Pflegevermächtnis für nahe Angehörige, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Viele Fragen sind in diesem Zusammenhang nach wie vor ungeklärt. Mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der davon umfassten Leistungen nunmehr eine weitere Klarstellung getroffen.

    Pflege im Sinne des Pflegevermächtnisses sind demnach sämtliche Unterstützungsleistungen - auch nicht medizinischer Natur - die objektiv erforderlich sind und an deren alleiniger Ausübung der Erblasser auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit verhindert war.

    Werden diese Voraussetzungen erfüllt, dann können auch psychische Unterstützungsleistungen unter den Begriff der Pflege fallen. Klarstellend hat der Oberste Gerichtshof nunmehr ausgeführt, dass ein bloßer Besuch in einem Pflegeheim diesen Ansprüchen nicht genügt. Hingegen können Spaziergänge, Telefonate und Organisationstätigkeiten im Einzelfall Pflegeleistungen darstellen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und dadurch die Möglichkeit verbessert wird, ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
  • 2Ob222/24x: Insbesondere im Pflichtteilsrecht sind Schenkungen, die zu Lebzeiten erfolgt sind, von besonderer Bedeutung, da diese Schenkungen die Höhe des Pflichtteils beeinflussen können. Um Kenntnis über die Schenkungen zu erhalten, sieht das Gesetz grundsätzlich einen umfassenden Auskunftsanspruch vor, der den Pflichtteilsberechtigten dazu in die Lage versetzen soll, seine Geldansprüche beziffern zu können. Fraglich war bisher, wie eine solche Auskunftserteilung zu erfolgen hat und ob dem Auskunftsberechtigten ein Fragerecht zukommt.

    In der gegenständlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nunmehr ausgeführt, dass eine Auskunftserteilung die Einbeziehung eines Gerichts nicht erfordert, sondern die Auskunft durch eine entsprechende (im Regelfall schriftliche) außergerichtliche Mitteilung des Schuldners zu erfolgen hat.

    Ein konkretes Fragerecht kommt dem Auskunftsberechtigten aber nicht zu. Dieser kann, wenn er den Auskunftsanspruch als nicht erfüllt ansehen sollte, lediglich den Auskunftsanspruch im exekutiven Weg betreiben, was einen Exekutionstitel voraussetzt (z.B. Gerichtsurteil voraussetzt). Andernfalls müsste eine Klage auf Auskunftserteilung erhoben werden, die dann auf eine Überprüfung hinausläuft, ob eine formell vollständige Auskunft vorliegt.

    Diese Entscheidung ist jedenfalls kritisch zu sehen, da hierdurch der Auskunftsanspruch vollständig ausgehöhlt werden könnte. Wenn nämlich erklärt werden sollte, dass überhaupt keine Schenkungen erfolgt sind, dann kann mE auch keine weitere Auskunftserteilung hinsichtlich von Schenkungen mehr erzwungen werden.  Denn mehr als anzugeben, keine Schenkungen erhalten zu haben, kann wohl nicht erwartet werden, um eine formell vollständige Auskunft zu erteilen.
  • 2Ob108/24g: Sind an einem Verlassenschaftsverfahren pflegebefohlene Personen (also minderjährige Kinder oder unter Erwachsenenvertretung stehende Personen) beteiligt und kommt diesen ein anderer Anspruch als das Erbe an sich zu, so sind deren Ansprüche sicherzustellen, bevor das Verfahren abgeschlossen werden kann. Doch was gilt, wenn es zu Lebzeiten Schenkungen gab, die den Pflichtteil des Pflegebefohlenen erhöhen?

    In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Position Pflegebefohlener gestärkt uns ausgesprochen, dass auch jene Pflichtteilsansprüche bis zum Wert des Nachlasses sichergestellt werden müssen, die sich auf Grund von Schenkungen ergeben. Dabei haben diese zusätzlichen Ansprüche nur hinreichend bescheinigt zu werden. Eine abschließende Entscheidung zur tatsächlichen Höhe des Pflichtteils erfolgt dadurch aber nicht.
  • 2Ob248/23v: Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt ausgesprochen, dass bei der Berücksichtigung von Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen auch ein Schenkungswille nachgewiesen werden muss. Diese Schenkungsabsicht ist festzustellen und trifft die Beweispflicht den Pflichtteilsberechtigten. Dass diese Beweispflicht den Pflichtteilsberechtigten vor eine schier unlösbare Aufgabe stellt, hat der Oberste Gerichtshof nunmehr erkannt und ausgesprochen, dass ein "krasses" Wertmissverhältnis den Anschein erweckt (= Anscheinsbeweis), dass die Übertragung zumindest teilweise mit Schenkungsabsicht erfolgte. Es obliegt daher dem Geschenknehmer zu beweisen, dass es im gegenständlichen Fall zu einem anderen Geschehensablauf gekommen ist, als der durch das Wertmissverhältnis bestehende Anschein annehmen lässt.
  • 2Ob60/24y: Die Unterschrift in einem Testament hat grundsätzlich am Ende des Textes zu stehen oder zumindest einen räumlichen Zusammenhang aufzuweisen, damit das Testament wirksam ist. Der Oberste Gerichthof hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt sein kann, wenn der Erblasser aus platztechnischen Gründen am Ende des Textes ein Verweisungszeichen (%-Zeichen) anbringt und die Unterschrift bei dem zweiten Verweisungszeichen an anderer Stelle setzt.
  • 2Ob165/24i: Sind an einem Verlassenschaftsverfahren schutzberechtigte Personen (z.B. Minderjährige) beteiligt, sind deren Ansprüche vor Einantwortung sicherzustellen, wenn sie nicht bereits erfüllt wurden und es sich nicht um Ansprüche als Erbe handelt. Doch wie hat dies nun genau zu erfolgen? Der Oberste Gerichtshof stellt in dieser Entscheidung klar, dass auch der zuständige Gerichtskommissär den Erben eine Frist setzen kann, innerhalb dieser die Sicherheit zu leisten haben. Diese Frist wird durch ein E-Mail nicht ausgelöst. Welche konkrete Sicherungsmaßnahme getroffen wird, bleibt den Erben vorbehalten, eine Aufforderung zu einer konkreten Sicherheitsleistung ist unbeachtlich. Der Gerichtskommissär hat aber die unvertretenen Erben entsprechend aufzuklären und anzuleiten.
  • 2Ob169/24b: Seit Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 können nahe Angehörige, die den Verstorbenen innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Ableben umfassend gepflegt haben, ein Pflegevermächtnis geltend machen. In der aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass jeder Erbe zu dem Pflegevermächtnis nur den Betrag zu leisten hat, welcher seiner Erbquote entspricht.